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IT & Medien Centrum der TU Dortmund

Gesetzeslage und Fristen

Internetseiten von Hochschulen müssen barrierefrei sein. Das gilt für alle Träger öffentlicher Belange und öffentlichen Stellen, so sieht es das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) des Landes seit vielen Jahren vor. Seit 2018 sind die gesetzlichen Verpflichtungen verschärft worden, weil die Gesetzgeber ein Vollzugsdefizit festgestellt hatten. Trotz Verpflichtung sind noch immer zu viele Webseiten nicht barrierefrei.

Die Europäische Union hat deshalb 2016 die EU Web Accessibility Directive (RL EU 2016/2101) erlassen. Bund und Land NRW haben daraufhin 2018 das BGG und die Barrierefreien-Informationstechnik-Verordnung novelliert.

Was Barrierefreiheit bedeutet, hat sich nicht verändert. Welche Standards eine Internetseite erfüllen muss, ist in der WCAG 2.1 geregelt. Das ist ein internationales Regelwerk, erarbeitet von der Web Accessibility Initiative (WAI), einer Einrichtung des World Wide Web Consortiums (W3C). Die europäische und deutsche Gesetzgebung beruft sich darauf.

Fristen:

Webseiten, die vor dem 23. September 2019 veröffentlicht wurden:
- müssen bis 23. September 2020 barrierefrei sein und
- ab diesem Datum eine Erklärung zur Barrierefreiheit haben.

Webseiten, die nach dem 23. September 2019 veröffentlicht wurden
- müssen von vornherein barrierefrei angelegt sein und
- eine Erklärung zur Barrierefreiheit haben.

Folgen aus der Gesetzeslage

Zu den Neuerungen durch die EU-Richtlinie zählt auch, dass der Stand der Barrierefreiheit auf der Internetseite dokumentiert werden muss und dies von einer speziell eingerichteten Monitoringstelle beim Land NRW überwacht wird. Die Überwachungsstelle für barrierefreie Informationstechnik in Nordrhein-Westfalen ist beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales angesiedelt.

Alle Webseiten müssen ab dem 23. September 2020 eine Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen. In der Erklärung wird beschrieben, inwieweit die Seite den Anforderungen an die Barrierefreiheit entspricht und welche Teile noch nicht barrierefrei sind. Diese Ausnahmen müssen begründet werden. Bitte übernehmen Sie die Mustererklärung der TU Dortmund und passen Sie diese auf Ihre Seite an. Es gibt einfache Tools, um die eigene Seite vor der Veröffentlichung auf Barrierefreiheit zu testen.

Bestandteil der Erklärung ist eine einfache und barrierefreie Möglichkeit für Nutzerinnen und Nutzer, ein Feedback zu geben und auf Mängel hinzuweisen. Auf die Eingaben müssen die Betreiber der Webseite innerhalb von sechs Wochen antworten und den Nutzerinnen und Nutzern eventuell barrierefreie Alternativen zur Verfügung stellen, wenn Inhalte der Seite für sie nicht zugänglich sind. 

Die Barrierefreiheitserklärung muss leicht zu finden sein und auf einer statischen Fußzeile oder auf der Startseite verlinkt werden. Sie sollten Ihre Seite auf jeden Fall auf Barrierefreiheit testen.