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IT & Medien Centrum der TU Dortmund
How to „Copyright“

Informationen zur Nutzung von Copyright-Hinweisen

Warum müssen Copyright-Hinweise eingebunden werden?

Juristisch betrachtet ist es so, dass wir als TU Dortmund zwar die Nutzungsrechte von Bildern erwerben, das Urheberrecht aber für immer bei dem Fotografen liegt und dieser bei der Verwendung seiner Fotos genannt werden muss. Neben dem Fotografen/Urheber muss die Quelle genannt werden. Das kann die TU Dortmund sein, das kann aber auch Pixabay, Shotshop oder ein anderes Bilderportal sein. Ebenso kann die Quelle „privat“ lauten.

Was gilt es zu beachten? 

Die einzelnen Bereiche (z. B. ZSB, UB, ITMC) sind ein Teil der TU Dortmund – sprich, die TU Dortmund ist unsere Dachmarke. Wir geben den Copyrighthinweis nicht kleinteilig aus, sondern immer mit der großen Dachmarke – TU Dortmund. Daher sollten Copyrighthinweise in der folgenden Form ausgewiesen werden: Urheber/TU Dortmund. Beispiel: Felix Schmale/TU Dortmund.

Es bietet sich an, bei der Pflege der Copyright-Hinweise den Bildtitel und Alternativen Text der Bilder zu überprüfen, um die Barrierefreiheit der Website zu gewährleisten.

Wann zeigt TYPO3 einen Copyright-Hinweis an?

Bilder können in TYPO3 in vielen verschiedenen Kontexten gezeigt werden, also durch die Einbindung verschiedener Elemente. Die Elemente geben vor, ob ein Copyright direkt angezeigt wird oder nicht.

Kein Copyright wird angezeigt bei:

  • Personenkacheln
  • Logoleiste
  • Veranstaltungskacheln
  • Newskacheln
  • Bildergalerie (Der Copyrighthinweis wird in Galerien nur bei Vergrößerung des Bildes angezeigt)
  • Testimonial-Kacheln
  • Off-Canvas Menü

Mit der Option "Klick-Vergrößern" die Position von Copyright-Hinweisen beeinflussen:

Die Option „Klick-Vergrößern” sorgt dafür, dass das jeweilige Bild mit einem Klick vergrößert werden kann. In diesem Modus wird in der kleinen Vorschau kein Copyright-Hinweis angezeigt, sondern nur in der vergrößerten Ansicht. 

Wie werden Copyright-Hinweise im TYPO3-Backend hinterlegt?

Copyright-Hinweise werden zusammen mit weiteren Metadaten in der Dateiliste hinterlegt. Weitere Informationen zur Einbindung dieser Metadaten finden Sie auf unserer Themenseite zum Hochladen von Bildern.

Anwendungsbeispiele

Bei Personalfotos ist standardmäßig „Urheber/Nutzungsrechte-Inhaber” die richtige Angabe. Bei Fotos von Mitarbeitenden der TU Dortmund hat daher in der Regel nicht die abgebildete Person das Urheberrecht, sondern die Person, die das Foto aufgenommen hat. Nur wenn die abgebildete Person das Foto selbst aufgenommen hat (Selfie/Zeitauslöser) ist sie auch der Urheber.

  • Pixabay:
    • Angabe ohne Nennung des Urhebers
    • Beispiel: Pixabay
  • Shotshop:
    • Name des Urhebers/Shotshop.com
    • Beispiel: Vorname Nachname/Shotshop.com
  • Photocase:
    • BenutzerInnenname/photocase.de
    • Beispiel: username/photocase.de
  • Adobe Stock:
    • Fotograf/stock.adobe.com
    • Beispiel: Vorname Nachname/stock.adobe.com
  • Shutterstock:
    • Name des Künstlers/Shutterstock.com
    • Beispiel: Künstlername/Shutterstock.com

Auf Social Media (Facebook, Twitter, etc.) müssen ebenfalls Copyright-Hinweise für die verwendeten Bilder zu finden sein. Je nach Anbieter unterscheiden sich die Regeln.

  • Shotshop, Adobe Stock: Social-Media-Nutzung nur mit Quellenangabe im Bild (z.B. Wasserzeichen).
  • Photocase: Quellenangabe muss im Text sein, aber nicht im Foto.
  • Pixabay: Quellenangabe im Text erwünscht, aber nicht zwingend nötig.

Werden Fotos von anderen Fotodiensten genutzt, muss in den Nutzungsbedingungen oder Lizenzbedingungen nachgeschaut werden, welche Regeln gelten.

Auch wenn das oft nicht der Fall ist, sollte sicherheitshalber immer vom Grundsatz ausgegangen werden, dass einem Logo urheberrechtlicher Schutz zukommt. Bevor wir also ein Logo verwenden, sollten wir klären, ob die entsprechende Institution oder Firma nichts gegen die Nutzung einzuwenden hat und ob eine Urhebernennung (eine natürliche Person) erforderlich ist. Die Institution selbst kann Rechteinhaber sein. Diese Nennung ist nach deutschem Recht nicht erforderlich, jedoch auch nicht schädlich, so dass ein Hinweis auf die Inhaberschaft der Rechte, sofern der Inhaber dies wünscht, gegeben werden kann.

Empfehlung: Im Zweifelsfall bei der Institution/der Firma nachfragen, ob das Logo verwendet und ob bzw. wie es gekennzeichnet werden soll.

Mögliche Kennzeichnungs-Varianten:

  • Urheber (natürliche Person)/Institution
  • Institution
  • kein Hinweis

Fragen zur Nutzung und Einbindung von Logos lassen sich bei größeren Unternehmen oft auch durch die Lektüre der Markenrichtlinien klären, die meist auf der Website zur Verfügung stehen.

Exkurs: Links auf Seiten kommerzieller Anbieter/Unternehmen

Soll auf kommerzielle Seiten verlinkt werden, sollte dies vorher mit der Abteilung Drittmittel-Management und Rechtsangelegenheiten der Forschung abgestimmt werden, damit nicht die Gefahr besteht, dass ein unzulässiges Sponsoring vorliegt.

Besteht bereits ein Sponsoring-Vertrag und ist vertraglich vereinbart, dass ein Unternehmen verlinkt werden soll, so hat das Unternehmen auch einen Anspruch darauf. Ohne Rücksprache mit dem Unternehmen bzw. ohne Vertragsanpassung darf dann sogar nicht auf die Linksetzung verzichtet werden.

Da es sich bei der Erstellung von Screenshots nicht um einen schöpferischen Akt handelt, gibt es auch keinen Urheber. Lediglich die im Screenshot abgebildeten Inhalte können urheberrechtlich geschützt sein, wenn es sich bspw. um geschützte Fotos, Kunstwerke o.Ä. handelt. Hier muss dann der jeweilige Urheber (eine natürliche Person) genannt werden.

Bei einem Screenshot von Software o.Ä. kann der Inhaber der Nutzungsrechte (z.B. die Herstellerfirma) genannt werden, dies ist jedoch nicht erforderlich.

Screenshots von Zoom-Konferenzen o.Ä.

Die Kennzeichnung von Urheber/Rechteinhaber ist hier analog zu Screenshots im Allgemeinen nicht erforderlich. Wenn Personen abgebildet sind, ist jedoch das Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Bild) tangiert. Daher ist zu klären, ob die abgebildeten Person mit der Veröffentlichung einverstanden sind.

Zusammengefasst gilt für die Kennzeichnung:

  • Ist nur verpflichtend, wenn auf dem Screenshot urheberrechtlich geschützte Werke zu sehen sind.
  • Inhaber der Nutzungsrechte kann, muss aber nicht genannt werden.

KI-Tools können (mangels menschlich-gestalterischen Tätigwerdens) keine Urheber der von ihnen generierten Inhalte/Bilder sein. Die Nutzer*innen von KI-gestützten Tools können, unter Einhaltung der Nutzungsbedingungen, Nutzungsrechte an dem jeweils erstellten Inhalt innehaben. Damit ist jedoch nicht verbunden, dass sie als Urheber*innen der erstellten Inhalte anzusehen sind.

Wenn Sie in Ihrem Auftritt Bilder verwenden möchten, die von einer Text-to-Image KI erzeugt wurden, sollten Sie sich vorab genau über die jeweils geltenden Nutzungsbedingungen informieren - diese sind je KI unterschiedlich. Unabhängig von den jeweiligen Nutzungsbedingungen ist ein Copyright-Vermerk auf den TYPO3- Websites der TU Dortmund obligatorisch.

Für den Copyright-Hinweis gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Aus den Nutzungsbedingungen der Text-to-Image KI ergibt sich, wie ein entsprechender Copyright-Hinweis zu gestalten ist.
  2. Wenn die Nutzungsbedingungen der jeweiligen Text-to-Image KI keinen Copyright-Hinweis erfordern, ist auf den TYPO3-Auftritten der TU Dortmund dennoch ein Hinweis auf die genutzte KI notwendig. Der Copyright-Hinweis wird dann wie folgt angegeben:

    „NACHNAME DER ERSTELLENDEN PERSON / NAME DER KI“

Wichtig: Bitte beachten Sie, dass KI-Tools in der Regel nicht prüfen (können), ob durch die erstellten Bilder (Urheber-)Rechte Dritter verletzt werden könnten. Insofern obliegt dies den Nutzer*innen von KI-generierten Inhalten.

Copyright-Hinweis am Beispiel von Midjourney (Stand: Juni 2023)

Dieses Beispiel zeigt exemplarisch, wie ein Copyright-Hinweis bei der Verwendung der Text-to-Image KI Midjourney aussehen kann. Es basiert auf den Nutzungsbedingungen dieser konkreten KI und der aktuellen Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Dokumentation. Bitte informieren Sie sich immer über den aktuellen Stand der jeweiligen Nutzungsbedingungen und Rechtslage, bevor Sie einen Copyright-Hinweis einpflegen.

Wenn für Ihren Account ein aktiver Zahlungsplan gewählt ist, besitzen Sie als Abonnent*in die Nutzungsrechte. Midjourney erhält eine Unterlizenz. Die Angabe des Copyright-Hinweises wäre dann in folgender Form möglich:

„NACHNAME DER ABONNIERENDEN PERSON / Midjourney AI“